Früher waren Aktienverkäufe nach mehr als einem Jahr nach dem Kauf steuerlich irrelevant. Dementsprechend brauchte man Unterlagen auch nicht lange aufzubewahren. Seit 2009 gilt die „ewige Veräußerungsbesteuerung“.
Wenn Sie also im Jahre 2050 einmal Aktien verkaufen, die Sie 2010 gekauft haben, müssen Sie unter Umständen Ihre damaligen Anschaffungskosten nachweisen. Denn in Nachweispflicht ist immer derjenige, der etwas absetzen will, wie zum Beispiel die Anschaffungskosten von Aktien. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass die Bank Ihnen dann noch die richtigen Kosten mitteilen kann.
Das bedeutet: Aktien- und Fondsbesitzer müssen Kaufabrechnungen also für alle Ewigkeit aufbewahren – zumindest aber bis der Verkauf steuerlich abgewickelt ist.
Ihr Steuerberater Neustadt
Dienes + Weiß