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Wenn Sie Ihren Mitarbeitern ein kostenloses Mittagessen in der eigenen Kantine oder per Restaurantscheck anbieten, müssen diese die Mahlzeit seit 1. Januar 2014 mit 3,00 Euro versteuern. Dieser Wert wurde für 2015 nicht angepasst.

Oder: Der Arbeitnehmer muss 3,00 Euro zahlen, dann entfällt die Lohnsteuerpflicht. Der Restaurantscheck darf höchstens auf 6,10 Euro lauten.

Pauschalsteuer: Anstatt den Sachbezugswert individuell zu versteuern, können Sie auch 25 Prozent Pauschalsteuer abführen, was gleichzeitig zur Sozialversicherungsfreiheit führt.

Die drei Euro gelten auch für alle Mahlzeiten auf Auswärtstätigkeiten, die vom Arbeitgeber veranlasst sind: Dabei gilt eine Bewirtung bereits dann als „vom Arbeitgeber veranlasst“, wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Bei einer Kleinbetragsrechnung (maximal 150,00 Euro brutto) ist das nicht notwendig. Das Original(!) muss beim Arbeitgeber vorliegen (Quelle: BMF, 24.10.14, Rz. 61, Anhang 25 III LStR 2015). Das gilt übrigens, sofern das Essen maximal 60 Euro kostet.

Definition Auswärtstätigkeit: Das ist eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4a EStG; Lexinform 0631167). Zum Nobel-Italiener um die Ecke können Sie also nicht gehen, wenn Sie die Billig-Versteuerung mit drei Euro nutzen wollen.

Folge: Wenn ein GmbH-Geschäftsfphrer oder einer Ihrer Arbeitnehmer (für Unternehmer gilt das nicht) auf einer Auswärtstätigkeit „auf Veranlassung der Firma“ verpflegt werden, müssen Sie nur den amtlichen Sachbezugswert (= drei Euro) versteuern, sofern die Rechnung maximal 60 Euro brutto beträgt. Getränke zählen bei Prüfung der Grenze mit.

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