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Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Dafür muss eine Behandlungsmethode allerdings „wissenschaftlich anerkannt“ sein. Das muss gegebenenfalls durch ein Gutachten nachgewiesen werden.

Im Streitfall ging es um die operative Behandlung eines Lipödems mittels Liposuktion. Der Steuerzahler hatte nur ein privatärztliches Attest vorgelegt. Damit scheiterte er allerdings mit dem angestrebten Abzug der Kosten in seiner Steuererklärung. (BFH, 26.06.14, VI R 51/13, DStRE 14, 1431)

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