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Ein älterer Steuerzahler war nicht mehr in der Lage, die Treppe in den ersten Stock seines Hauses zu steigen. Ein Treppenlift war baulich nicht möglich, und so baute sich der Mann einen richtigen Aufzug ein.

Das Finanzamt bezeichnete das als puren Luxus und lehnte den Abzug als „außergewöhn­liche Belastung“ ab, weil ein Fahrstuhl in einem Privathaus unangemessen sei. Anders das Finanzgericht Köln: Wenn ein Treppenlift nicht möglich ist, kann man stattdessen sehr wohl den Einbau eines Aufzugs absetzen (FG Köln, 27.08.14, 14 K 2517/12, juris).

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