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Streit mit dem Finanzamt glaubt man eigentlich, über bestimmte Dinge nicht mehr haben zu müssen. Zum Beispiel über die Frage, ob man Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf null abschreiben darf, auch wenn die Wirtschaftsgüter natürlich noch mehr wert sind.

Zum Hintergrund: Bei Wirtschaftsgütern bis 410 Euro netto kann man sich immer noch – statt der Pool-Abschreibung – für die alte klassische Sofort­abschreibung entscheiden. Dann kann man selbstständig nutzbare gering­wertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro Anschaffungskosten sofort im Jahr des Kaufs bis auf null abschreiben.

Aktueller Streitfall: Das Finanzamt trieb zwar keine Sau durchs Dorf, aber einen Landwirt bis vor den Bundesfinanzhof, der solche züchtete. Die Herstellungskosten je Sau lagen weit unter 410 Euro und der Landwirt schrieb diese sofort ab. Die Finanzverwaltung wollte den Restwert auf einen Schlachtwert von 150 Euro je Schwein beschränken, scheiterte damit aber vor dem Bundesfinanzhof. Urteil: Geringwertige Wirtschaftsgüter – egal ob lebend oder nicht – kann man (natürlich) sofort auf null abschreiben. (BFH,  24.07.13, IV R 1/10, BStBl. 2014 II, 246 RNr 22)

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