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Elektroautos sollen steuerlich gefördert werden. Zu diesem Zweck wird – beginnend ab dem Steuerjahr 2013 – die Ein-Prozent-Regel für Elektro­autos gemindert, indem der Listenpreis maximal um 10.000 Euro niedriger angesetzt werden kann.

Konkret: Es können vom ursprünglichen Listenpreis je Kilowattstunde (kW/h) der Batterie 500 Euro abgezogen werden. Dieser Abzugs-Wert mindert sich bis 2022 jedes Jahr um 50 Euro, 2014 beträgt er also zum Beispiel nur noch 450 Euro je kW/h. Auch der Höchstbetrag sinkt jedes Jahr um 500 Euro. Für Autos mit Erstzulassung in 2014 können also maximal 9.500 Euro vom Listenpreis abgezogen werden.

Beispiel: X kaufte 2013 einen Tesla mit Bruttolistenneupreis 109.150 Euro. Die Batterie hat 85 kW/h. Eigentlich könnte er vom Bruttolistenneupreis 42.500 Euro abziehen (85 x 500 Euro), höchstens sind aber 10.000 Euro abzugsfähig. Es ergibt sich ein geminderter Bruttolistenneupreis von 99.100 Euro (abgerundet auf 100 Euro), der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel beträgt damit 991 Euro. Das aktuelle BMF-Schreiben enthält zahlreiche weitere Hinweise, zum Beispiel, was gilt wenn das Batteriesystem extra gemietet wird, wie gerundet und gerechnet werden muss und vieles mehr. (BMF, 05.06.14, BStBl. II 14, 835)

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