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Erhielt ein Mitarbeiter anlässlich seines Ausscheidens eine Abfindung, dann gab es einmal einen Freibetrag, der allerdings schon 2004 abgeschafft wurde. Heute gibt es für Abfindungen diese zwei Vergünstigungen:

Sozialversicherung: Es tritt stets Sozialversicherungsfreiheit ein, denn die Abfindung wird nicht für „eine aktive Tätigkeit“ gezahlt.

Steuer: Manchmal kommt ein günstigerer Steuersatz nach der so genannten „Fünftelregelung“ zur Anwendung, aber eben nicht immer. Damit man diese Ermäßigung nutzen kann, ist es notwendig, dass es zu einer „Zusammenballung von Einkünften“ kommt, der Arbeitnehmer also mehr bekommt als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekommen hätte.

Beispiel 1: X (Jahresgehalt 50.000 Euro brutto) erhält im Januar eine Entlassungsabfindung in Höhe von 100.000 Euro statt seines ab sofort weg­fallenden Gehalts. Zusammenballung: ja, damit auch günstigerer Steuersatz.

Beispiel 2: Der Arbeitsplatz des Y fällt zum 31. Dezember weg. Im Folgejahr erhält Y im Januar eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro. Sein Jahres­gehalt wären auch 50.000 Euro gewesen. Keine Zusammenballung und damit kein günstigerer Steuersatz. (FG Niedersachsen, 20.03.14, 1 K 130/13, juris  – Revision beim BFH, Az. IX R 14/14)

Tipp: Hüten Sie sich also lieber davor, Entlassungskandidaten irgendwelche Steuervorteile in Aussicht zu stellen.

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