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Steuerfreie Zahlungen werden bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze nicht berücksichtigt. Das gilt auch für steuerfreie Nachtzuschläge. (§ 3b EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)

Häufiges Missverständnis: Zahlen Sie für eine zusätzliche Arbeit zur Nachtzeit zusätzlichen Stundenlohn und darüber hinaus Zuschläge, bleiben zwar die Zuschläge steuerfrei, nicht aber der zusätzlich gezahlte Arbeitslohn. Wenn wegen diesem die 450-Euro-Grenze gesprengt wird, ist der Minijob hinüber.

Beispiel: Oliver arbeitet jeden Freitag in einer Tankstelle neun Stunden für 450 Euro pauschal im Monat. Ab sofort soll er zusätzlich einmal im Monat mittwochs von 20 Uhr bis Mitternacht arbeiten, wofür er 50 Euro extra bekommt (zehn Euro pro Stunde plus 2,50 Euro Nachtzuschlag. Der Nachtzuschlag in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde ist zwar steuerfrei und schadet der 450-Euro-Grenze nicht, aber die viermal zehn Euro pro Stunde Grundlohn führen zur Überschreitung der 450-Euro-Grenze.

Fazit: Nachtzuschläge (oder Sonntags- bzw. Feiertagszuschläge) zählen bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze nicht mit, wohl aber ein zusätzlicher Grundlohn.

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