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Elektroleitungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, so dass sie ohne Zerstörung nicht getrennt werden können, werden bei einem Ersatz als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand eingestuft.

Werden Kabel hingegen in Kabelschächten verlegt, so dass man sie herausnehmen könnte und durch andere Kabel ersetzen, so handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter.

Beispiel: B lässt in einem Altbau die Elektro- und EDV-Leitungen erneuern. Die Elektroleitungen werden wieder fest ins Mauerwerk eingeputzt, während die EDV-Leitungen lose in separaten Kabelschächten verlegt werden. Der Aufwand für die Erneuerung der Elektroleitungen ist sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, während die EDV-Kabel eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter sind und extra abgeschrieben werden müssen. (BFH, 05.06.13, III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438)

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