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Wer Wohnungen leer stehen lässt, weil diese wegen Mängeln unvermietbar sind, dem kann das Finanzamt den Abzug der Kosten (zum Beispiel Zinsen und Abschreibungen) streichen.

In einem jüngst entschiedenen Fall waren Wohnungen von Schimmel befallen. Die Vermieter unternahmen aber nichts zur Schadensbeseitigung. Daraufhin strich das Finanzamt den Werbungs­kostenabzug.

Zu Recht, so entschied das Finanzgericht Münster (22.01.14, 10 K 2160/11E). Da die Eigentümer nichts gegen den Schimmel und die Feuchtigkeit in den Wohnungen unternommen haben, hätten sie offenkundig die Vermietungs­absicht aufgegeben: Kein Kostenabzug in der Steuererklärung mehr möglich.

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