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Muss ein Arbeitnehmer etwas dazuzahlen, damit er einen Dienstwagen nutzen kann, dann mindert das den geldwerten Vorteil laut Ein-Prozent-Regel. Allerdings maximal bis auf null Euro.

Wenn er noch mehr dazuzahlen muss, ergibt sich daraus kein negativer Arbeitslohn (FG Sachsen, 05.02.14, 4 K 2256/09, juris). Das Problem ergibt sich vor allem bei der Kombination mit der Fahrtenbuchmethode, falls sich aus dieser ein sehr geringer Anteil der Privatnutzung ergibt.

Beispiel: Die Kosten des Autos betragen 12.000 Euro im Jahr, die Privatnutzung laut Fahrtenbuch ist nur zehn Prozent = 1.200 Euro im Jahr. Zahlt der Arbeitnehmer 200 Euro im Monat dazu, würde sich eigentlich der geld­werte Vorteil um 2.400 Euro mindern, maximal ist aber nur eine Minderung bis auf null Euro möglich. 1.200 Euro im Jahr würden hier also nutzlos verpuffen (1.200 Euro minus 2.400 Euro).

Tipp: Es ist günstiger, das Bruttogehalt zu reduzieren und die Privatnutzung ganz normal zu versteuern. Das erfüllt den gleichen Zweck, vermeidet aber obigen Effekt.

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