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Neu ab 2014: Bekommt ein Arbeitnehmer steuerfreie Monatskarten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit, kann er entsprechend weniger Werbungskosten absetzen. (§ 9 Abs.1 Nr.4 Satz 5 EStG)

Beispiel: Arbeitnehmer X wohnt 20 km entfernt und bekommt pro Jahr zwölf Monatskarten im Wert von 40 Euro von seinem Betrieb. 2013 konnte er absetzen: 20 km x 230 Tage x 30 Cent = 1.380 Euro.

2014 sieht es so aus: Er muss die 1.380 Euro kürzen um 480 Euro (zwölf mal 40 Euro). Das wären 900 Euro zum Absetzen. Unter die Werbungs­kostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro kann er aber nicht fallen.

Was ist bei pauschal versteuerten Monatskarten? Der Arbeitgeber kann die Fahrkarten auch mit 15 Prozent pauschal versteuern. In diesem Fall wird der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers schon seit eh und je gekürzt. Vorteil der Pauschalierung: Dann gilt keine 44-Euro-Obergrenze, und man hat die 44 Euro noch für etwas anderes frei.

Wie ist das mit Benzingutscheinen? Zu kürzen ist der Werbungskosten­abzug nur um „steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“. Benzingutscheine fallen also nicht unter diese Regelung, denn der Arbeitgeber spendiert das Benzin ja nicht explizit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit.

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