Ein Arbeitnehmer fuhr mit dem Moped jeden Tag in seine Firma. Die Distanz zwischen Wohnung und Arbeit wären eigentlich nur fünf Kilometer. Dazu hätte er aber durch einen Tunnel fahren müssen, der für Mopeds verboten war. Daher musste er außen herum fahren und kam so auf 20 Kilometer einfach. Das wollte er auch absetzen.
Die Sache ging bis vors oberste Steuergericht. Dieses entschied nun: „Die kürzeste Straßenverbindung im Sinne des Gesetzes ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann“. Pech für den Mopedfahrer.
Anmerkung: Das Urteil könnte Radfahrer und Fahrer besonders schwerer/breiter SUVs genauso betreffen. (BFH, 24.09.13, VI R 20/13, DB 2014, 279)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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