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Ein Selbständiger fuhr einen Mercedes und einen Geländewagen Marke „Nissan Terrano“. Die Ein-Prozent-Regel für die Privatnutzung wandte er nur auf den Mercedes an. Das Finanzamt hingegen wollte auch den Nissan der Dienstwagensteuer unterwerfen, da dieser Allrader in den Augen des Finanzamtes bestimmt auch privat genutzt worden sei.

Kein Fahrtenbuch: Ein Fahrtenbuch hatte der Besitzer für keines der beiden Autos geführt. Damit war der Fall für das Finanzamt klar: Zweimal Ein-Prozent-Regel. Das Finanzamt hatte zudem ermittelt, dass die Ehefrau des Selbständigen auf die Jagd ging. Es sei kaum vorstellbar, dass ein Jäger mit einem Mercedes in den Wald fahre, so das Finanzamt. Bestimmt würde er dafür den Nissan verwenden.

Trotzdem keine Privatnutzung:
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied jedoch, dass ein Auto wie ein Nissan Terrano, der nur die vordere Sitzbank, im Laderaum einen Wassertank, feste Einbauten und verblendete hintere Seitenfenster hat, gar nicht zum privaten Gebrauch geeignet sei. Es handele sich hier vielmehr um einen Werkstattwagen. Und solche Autos würden üblicherweise nicht privat genutzt.

Ergebnis: Keine Ein-Prozent-Regel und auch sonst keine Versteuerung einer Privatnutzung. Auch ohne Fahrtenbuch. (FG Niedersachsen, 13.03.13, 4 K 302/11, rechtskräftig).

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