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Kunden, die verspätet zahlen, können Sie mit Verzugszinsen belegen. Bei Privatkunden fünf Prozent über dem Basiszinssatz laut § 288 BGB und bei Firmenkunden acht Prozent darüber.

Dieser Basiszins ist aber 2013 erstmals negativ geworden (im ersten Halbjahr minus 0,13 Prozent, seit dem 1. Juli 2013 sogar minus 0,38 Prozent). Was bedeutet das für den Verzugszins?

Muss man den negativen Basiszins nun vom Verzugszins abziehen?
Dazu gibt es kaum Literatur (Ausnahme Coen: „Der negative Basiszinssatz nach § 247 BGB“, NJW 2012, S. 3330) und naturgemäß gar keine Urteile, weil der Basiszins ja noch nie negativ war.

Aber die herrschende Meinung ist: Ja, der negative Basiszinssatz ist durchaus vom Verzugszins abzuziehen. Etwas anderes kann man weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung noch aus der Entstehungsgeschichte von § 288 BGB ablesen.

Das heißt also konkret fürs zweite Halbjahr 2013:
Derzeit gilt für Verbraucher ein Verzugszins von 4,62 Prozent (fünf Prozent minus 0,38 Prozent) und für Firmenkunden einer von 7,62 Prozent (acht Prozent minus 0,38 Prozent).

Anders aber hier:
Falls für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Verzinsung zum Basiszinssatz vereinbart wurde, so dürfte dieser seit 1. Januar 2013 schlicht und einfach null sein. Denn dass der Gläubiger dem Schuldner auch noch Zinsen dafür zahlen soll, dass dieser Geld schuldet, ist wohl nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen.

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