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Mitte des Jahres wurde das Umsatzsteuergesetz geändert und der Begriff „Gutschrift“ reserviert für Fälle der Abrechnung des Leistungsempfängers.

Typisches Beispiel: Ein Unternehmen erteilt dem Handelsvertreter eine Povisions-Gutschrift für Umsätze, die dieser vermittelt hat. Die kaufmännische Gutschrift wegen Änderung oder Stornierung einer Rechnung hätte nicht mehr so heißen dürfen. Diese Ausschließlichkeit des Gutschrifts­begriffs hat jedoch einen Aufschrei in den Betrieben ausgelöst.

Das Bundesfinanzministerium lenkt nun ein: Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) sei keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ allein führe nicht zur Anwendung des § 14c UStG (= Entstehung der Umsatzsteuerschuld beim Gutschriftsempfänger).

Aber: Wird tatsächlich per Gutschrift abgerechnet, muss auch das Wort „Gutschrift“ drauf stehen. Die englische Bezeichnung „self billing invoice“ ist auch in Ordnung. (BMF, 25.10.13, IV D 2 – S 7280/12/10002)

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