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Gerade bei Rechnungen mit hohen Vorsteuerbeträgen ist es wichtig, auf welchen Zeitpunkt eine Behebung von Mängeln der Rechnung zurückwirkt. Auf das Datum der ursprünglichen Rechnung oder erst auf den Zeitpunkt, zu dem  berichtigt wird?

Beispiel: Eine Eingangsrechnung aus dem April 2009 mit 10.000 Euro Vorsteuer wird (erst) im Juni 2013 berichtigt. Entsteht dann der Vorsteuer­anspruch rückwirkend im April 2009 oder erst im Juni 2013? Der Euro­päische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung zurück wirkt, aber nur, wenn die Originalrechnung ergänzt wird, bevor der Umsatzsteuer-Bescheid ergangen ist, der den Vorsteuerabzug ablehnt. Falls die Originalrechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt wird, wirkt die Korrektur nicht zurück. (EuGH, 08.05.13, Rechtssache C 271/12-Petroma Transports, MwStR 13, 272)

Warum ist das wichtig? Es geht hier um Nachzahlungszinsen nach einer Betriebsprüfung. Wirkt eine Korrektur zurück, bleiben Ihnen diese erspart, wirkt sie nicht zurück, zahlen Sie pro Jahr sechs Prozent Zinsen. Das sind bei 10.000 Euro und vier Jahren immerhin 2.400 Euro, die Sie sich sparen können.

Tipp: Falls Sie das Thema näher interessiert, lesen Sie dazu Näheres in dem Steuer-Newsletter der Münchner Umsatzsteuer-Spezialkanzlei KMLZ Nr. 11/ 2013. (http://www.kmlz.de/de/Newsletter_11_2013)

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