Normalerweise kann man Arbeitszimmerkosten nur dann voll absetzen, wenn man die gesamte Arbeitszeit fast nur im Arbeitszimmer verbringt. Kritisch waren bisher Fälle, in denen der Mitarbeiter mit Homeoffice auch ein oder zwei Tage im Betrieb arbeitete.
Erfreuliche Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster: Das Arbeitszimmer stellt auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, wenn ein anderer Arbeitsplatz an ein oder zwei Tagen pro Woche aufgesucht wird. Ergebnis: Voller Abzug der Arbeitszimmerkosten. Wären es drei Tage im Betrieb, könnte man aber nicht mehr davon ausgehen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt darstellt, weil ja dann mehr im Betrieb gearbeitet würde als zu Hause.
Weiterer Vorteil für Mitarbeiter mit Homeoffice und Dienstwagen: Der normalerweise ungekürzt anzusetzende Wert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann anteilig reduziert werden, wenn der Arbeitsplatz an weniger als 15 Tagen im Monat aufgesucht wird. (OFD Münster, 21.03.13, Kurzinfo ESt 6/2013, amtlich n. v.)
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