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Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie bis zu 20.000 Euro absetzen. 20 Prozent der Aufwendungen (maximal also 4.000 Euro) werden direkt von der Einkommenssteuerschuld abgezogen. Beim Thema „Schneeräumen auf öffentlichen Straßen“ ist die Meinung uneinheitlich.

Die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass das Schneeräumen auf dem Gehsteig vor dem Haus nichts mehr mit Haushalt zu tun hat, weil der Haushalt an der Grundstücksgrenze endet. Das Finanzgericht Berlin sieht das allerdings anders. Inzwischen ist die Sache beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. beim BFH: VI R 55/12).

Wenn Sie also jemanden offiziell bezahlen (nur Überweisung wird anerkannt), der für Sie Schnee räumt, sollten Sie das sicherheitshalber als „haushaltsnahe Dienstleistung“ in Ihrer Steuererklärung angeben. Unstreitig ist der Abzug übrigens beim Schneeräumen auf Ihrem eigenen Grundstück.

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