Wer Wohnungen vermietet, kann seine Kosten auch dann in voller Höhe absetzen, wenn die Wohnung vorübergehend einmal leer steht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zumindest die Absicht zur Vermietung besteht.
Wer aber eine Wohnung zehn Jahre lang leer stehen lässt, wird sich schwer tun, das Finanzamt von einer ernsthaften Vermietungsabsicht zu überzeugen. Auch gelegentliche Zeitungsannoncen nützen dann als Beleg nichts. Erst recht nicht, wenn die Wohnung in einer Gegend mit Wohnungsmangel und niedrigen Leerständen liegt.
Das entschieden die höchsten deutschen Steuerrichter zum Fall eines Vermieters, der eine Wohnung zehn Jahre lang und einen „vermieteten“ Raum im Dachgeschoss über 23 Jahre(!) lang leer stehen ließ. (BFH, 17.10.12, VIII R 51/09, juris)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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