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Geplante Anschaffungen können Sie bis zu drei Jahre vorher schon mit 40 Prozent von Ihrem Gewinn abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag – IAB –  nach § 7 g EStG). Damit das Finanzamt nachprüfen kann, ob Sie auch wirklich kaufen, was Sie ursprünglich geplant haben, müssen Sie die geplante Investition hinsichtlich der „betriebsinternen Bestimmung“ präzisieren.

So geht es deshalb nicht: Wenn Sie dem Finanzamt schreiben, Sie würden „alle möglichen Wirtschaftsgüter im Wert von 100.000 Euro“ kaufen, reicht das nicht für den IAB. Es muss vielmehr die betriebsinterne Bestimmung stichwortartig dargelegt werden. Allgemeine Angaben wie „Maschinen“ oder „Fuhrpark“ sind auch nicht zulässig. Auch räumliche Betrachtungsweisen, zum Beispiel „Investition im Büro 2. OG“ reichen nicht.

Ausreichend ist beispielsweise: „Werkzeug für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes“ oder „Vorrichtung für die Abfallbeseitigung“ oder „Vorrichtung für die Verbesserung des Raumklimas in betrieblichen Räumen“. (Viele weitere Beispiele finden Sie im BMF-Schreiben zum IAB vom 08.05.09, BStBl. I 09, 633)

Engen Sie Ihren Entscheidungsspielraum aber nicht zu sehr ein: Wer schreibt: „Investition geplant in Klimakompressor Marke Turbomax 3.000“ kann den IAB nachher nicht für Ventilatoren oder Lüftungen beanspruchen, obwohl diese eine ähnliche Funktion haben, nämlich positive Beeinflussung des Raumklimas. Besser ist es so: Wer angibt, „Büro-Einrichtungsgegenstände für insgesamt 500 Euro“ erwerben zu wollen, der hat später relativ freie Hand. Wenn Sie aber beim IAB-Plan angeben „fünf Bürostühle“, können Sie nachher nicht steuerbegünstigt fünf Wandregale kaufen.
 

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