Mit der Abschreibung eines Anlageguts können Sie ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beginnen. Dafür ist in aller Regel der Besitzübergang ausreichend. Bei komplexen Anlagen reicht das allerdings nicht. Hier muss noch ein Abnahmeprotokoll hinzukommen, das die fehlerfreie Funktion der Anlage dokumentiert.
Wenn die Montage im alten Jahr, die Abnahme aber erst im neuen Jahr passiert, kann erst im neuen Jahr mit der Abschreibung begonnen werden. Das musste eine GmbH erfahren, die eine Windkraftanlage bestellt hatte. Diese wurde noch 2010 fertig montiert, aber die Abnahme erfolgte erst 2011. Die Folge: Abschreibung erst ab 2011. (BFH, 01.02.12, I R 57/10, DStR 12, 841)
Ihr Steuerberater Neustadt
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