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Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine steuerbefreite Leistung auf die andere angerechnet werden muss. Die meisten können jedoch parallel nebeneinander gewährt werden.
 

Beispiel: Eine Sekretärin trinkt am Schreibtisch jeden Tag Kaffee und eine Flasche Mineralwasser aus dem Büro-Kühlschrank (Wert im Monat: 20 Euro). Am 25. des Monats hat sie Geburtstag und bekommt einen Gutschein über 40 Euro für die Pizzeria gegenüber geschenkt. Zum Monatsletzten bekommt sie einen Benzingutschein für 44 Euro. Außerdem hat sie ein iPhone auf Firmenkosten, das sie fast nur privat verwendet.

Ergebnis: Alles steuerfrei, nichts wird aufeinander angerechnet. Die Getränke und der Kaffee im Büro sind gar kein Arbeitslohn laut Richtlinie 19.6 Absatz 2 LStR. Das Gleiche gilt auch für Aufmerksamkeiten aus einem persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag, Verlobung usw.) bis maximal 40 Euro brutto (R 19.6 Abs. 1 LStR). Der Benzingutschein gilt als steuerfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und das Handy ist sowieso steuerbefreit nach § 3 Nr. 45 EStG.

Hier müssen Sie allerdings Acht geben: Steuerfreie Sachbezüge dürfen insgesamt maximal 44 Euro im Monat betragen. Würde die Sekretärin sich also im Monat drei Kästen Mineralwasser aus dem Büro mit nach Hause nehmen dürfen und zusätzlich noch den Benzingutschein bekommen, wäre die 44-Euro-Grenze gesprengt, und sowohl Benzingutschein als auch die Mineralwasserkästen wären voll steuerpflichtig.

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