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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind ganz oder teilweise steuerfrei (§ 3b EStG). Allerdings müssen die entsprechenden Arbeitszeiten an den jeweiligen Sonn- oder Feiertagen bzw. in der Nacht im Einzelnen nachgewiesen werden. Pauschal geleistete Zuschläge (z. B. „300 Euro Zuschlag wegen Sonntagsarbeit im Juni“) sind nicht steuerbefreit.

Ausnahme: Derjenige arbeitet laut Arbeitsvertrag nur nachts oder nur sonntags (z. B. Kellner in Ausflugsgaststätte), so dass ohne weiteren Nachweis glaubhaft ist, dass die Arbeit zu den begünstigten Zeiten erfolgte. (BFH, 08.12.11, VI R 18/11, DStR 12, 404)

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