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Einer Staatsanleihe ist die Inflation egal – die Verzinsung und der Anlage­betrag wachsen nicht mit. Vermietete Immobilien haben da einen großen Vorteil, denn Sie können mit dem Mieter vereinbaren, dass die Miete mit der Inflation mitgeht. Eine amtliche Genehmigung ist seit 2007 für neue Vereinbarungen nicht mehr notwendig.
 

Musterformulierung: „Der Mietzins erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben, wie sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2005 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index ändert.“

Gewerbliche Mietverträge: Falls Sie Büros, Läden oder andere Gewerbeflächen vermieten, gibt es kein Recht des Vermieters, eine Mieterhöhung zu verlangen. Außer, man hat es schon im Vertrag vereinbart. Deshalb ist die Wertsicherung hier dringend empfehlenswert.

Zulässig ist es aber nur, wenn

• Sie als Vermieter für mindestens zehn Jahre auf das Recht einer ordent­lichen Kündigung verzichten oder

• Ihr Mieter das (Options-)Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.

Tipp: Viele Infos zu gewerblichen Wertsicherungsklauseln finden Sie hier: http://tinyurl.com/wertsicherung

Wohnraummietverträge: Auch hier können Sie eine Anpassung der Miete nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte vereinbaren. Die Miete muss dann jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Das Erhöhungsverlangen muss der Vermieter jährlich durch Erklärung in Textform (d. h. Brief, Fax, Mail) geltend machen. Die geänderte Miete gilt dann ab dem übernächsten Monat. (§ 557b BGB)

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