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Sie kennen die lange Latte von Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Woran kaum einer denkt, sind „Hinweise auf Bonusregelungen“. Fehlt dieser Hinweis, kann Ihnen der Vorsteuerabzug gestrichen werden(§ 14 Abs. 4 Nr. 7 EStG: „ … jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts“).

Ein kürzlich entschiedener Fall lag so: Eine Anwaltskanzlei hatte mit einem Lieferanten von Kopierpapier vereinbart, dass sie ab 800.000 Blatt Jahres-Bestellmenge einen nachträglichen Jahresbonus von 0,5 Prozent erhalten sollte. Die Kanzlei bestellte erst einmal 100.000 Blatt, wofür sie eine Rechnung über 925 Euro plus 148 Euro Mehrwertsteuer bekam. Das Finanzamt strich den Vorsteuerabzug für die 148 Euro, weil der Papier-Lieferant den Hinweis auf die Bonusregelung bei Überschreiten der 800.000-Blatt-Grenze vergessen hatte. Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof haben das bestätigt. (BFH, 10.02.10, XI R 3/09, BFH/NV 10, 1450)

Das sollten Sie tun: Schreiben Sie – sofern Sie überhaupt Bonus-/Rabattvereinbarungen treffen – auf die Rechnung: „Es bestehen Rabatt-/Skonto-/Bonus­vereinbarungen vom 10. Januar 2012“ oder ähnlich. Oder Sie schreiben gleich darauf, was vereinbart wurde, z. B. eben hier „0,5 Prozent Jahresbonus bei 800.000 Blatt Kopierpapier.“ Oder: „Zwei Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen.“ Genauso sollten Sie darauf bei Ihren Eingangsrechnungen achten.

Fazit: Es ist selten, dass dieses Thema von Prüfern aufgegriffen wird, aber wenn doch, kann es ziemlich teuer werden. Ein einfacher Satz beseitigt diese Gefahren und garantiert Ihnen und Ihren Kunden den Vorsteuerabzug.

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