Haben Sie Wohnungen vermietet, dann müssen Sie die Nebenkostenabrechnung 2010 den Mietern bis spätestens 02. Januar 2012 zustellen. Falls sich eine Nachforderung gegenüber dem Mieter ergibt und die Nebenkostenabrechnung erst später zugeht, muss der Mieter nicht zahlen (§ 556 Abs. 3 BGB iVm § 193 BGB). Es ist nicht möglich, diese Frist durch Vereinbarung zu verlängern.
Übrigens: Bei gewerblichen Mietverträgen gilt diese Frist nicht, sondern die normale Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 578 Abs. 2 BGB/§ 195 BGB). Falls Sie also Gewerberäume vermietet haben, können Sie bis Silvester 2011 sogar noch die Nebenkostenabrechnung 2008 verschicken.
Ihr Steuerberater Ludwigshafen
Dienes + Weiß