Beim Golfen kann man gut Geschäfte anbahnen, das steht außer Zweifel.Das hatte sich auch ein Sportartikelhändler gedacht, der die Beitrittsgebühr und den Jahresbeitrag für den Golfclub über die Firma laufen ließ und in Höhe von 14.000 Euro als Betriebsausgaben verbuchte.
Wie nicht anders zu erwarten, spielte der Betriebsprüfer hier nicht mit: Der Sportartikelmann ging vor das Finanzgericht, stieß aber auch hier auf wenig Verständnis. Die Richter gestanden ihm zwar zu, dass seine Mitgliedschaft gut für sein Geschäft ist, ordneten das Ganze aber doch als Hobby ein. „Eine Trendsportart wie Golf betrifft in erheblichem Umfang die private Lebensführung des Steuerpflichtigen und kann daher nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden.“ (FG Köln, 16.06.11, 10 K 3761/08, juris)
Das Gleiche gilt auch für alle anderen Unternehmer, selbst wenn sie dreimal beweisen können, dass sie auf dem Golfplatz Kunden akquiriert haben: "Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig" bzw. beim GmbH-Geschäftsführer eine "verdeckte Gewinnausschüttung."
Fazit: Golfgebühren müssen also – leider! – aus dem privaten Geldbeutel bezahlt werden.
Ihr Steuerberater Mutterstadt
Dienes + Weiß