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Bisher hatte die Finanzverwaltung versucht, das Steuerschlupfloch „steuerfreier 44-Euro-Benzingutschein“ durch bürokratische Anforderungen zu verstopfen. Nachdem der Bundesfinanzhof alle diese Einschränkungen als unwirksam verworfen hatte (BStBl. 2011 Teil II S. 383), gibt der Fiskus nun seinen Widerstand auf (OFD Münster, 17.05.11, DB 2011, 1250).

Das heißt für Sie: Sie können jetzt – mit Segen des Finanzamts – ganz einfach Benzingutscheine ausgeben (auch wenn diese auf Euro statt auf Liter lauten), Mitarbeiter mit EC-Karte oder Tankkarte zum Tanken schicken oder sogar verauslagte Tankquittungen bis 44 Euro in bar ersetzen.

Wichtig: Sie sollten vorher eine schriftliche Anweisung erteilen, die den Mitarbeiter ausschließlich zum Bezug einer bestimmten Sache berechtigt, z.  B. so: „Hiermit gestattet die Firma  … Ihnen (Name: …), bei der …-Tankstelle Dieselkraftstoff im Wert von höchstens 44 Euro brutto für Ihr Privatauto zu tanken. Die Bezahlung erfolgt in bar/EC-Karte/per Gutschein usw. Sie sind nicht berechtigt, im Tankstellen-Shop einzukaufen oder sich Bargeld erstatten zu lassen.“ (Datum und Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer)

Ihr Steuerberater Maxdorf

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