Fachliteratur ist nur mit Buchtitel und Käufername abzugsfähig: Der Bundesfinanzhof hat soeben in Anknüpfung an frühere Rechtsprechung entschieden, dass man Fachliteratur nur absetzen kann, wenn der eigene Name sowie der Titel des Buches auf der Rechnung stehen. Ein bloßer Kassenzettel mit Aufdruck „Fachliteratur“ reicht fürs Finanzamt nicht. (BFH, 04.12.03, VI B 155/00, BFH/NV 04, 488)
Vorsicht: Wenn Sie selber nachträglich Ihren Namen und den Buchtitel auf die Quittung des Buchladens schreiben, könnte das im schlimmsten Fall als Urkundenfälschung und/oder Steuerhinterziehung gewertet werden. Tipp: Lassen Sie sich im Buchladen Ihren Namen und den Buchtitel drauf notieren, dann ist alles in Ordnung. Oder: Sie bestellen bei einem Online-Buchversender, da bekommen Sie automatisch eine Rechnung mit allen erforderlichen Merkmalen. (BFH, 13.04.10, VIII R 26/08, BFH/NV 10, 865)
Ihr Steuerberater Grünstadt
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