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Bei der Frage, wie Weihnachtsgeschenke steuerlich behandelt werden, muss man nach den jeweiligen Empfängern unterscheiden:

1. Geschenke an Geschäftspartner: Wann sind Geschenke an Geschäftspartner abzugsfähig? Die Geschenke dürfen pro Kalenderjahr und Geschäftspartner maximal 35 Euro netto betragen. Nur dann sind sie abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt für teurere Geschenke, die ausschließlich betrieblich nutzbar sind.

Steuerpflicht beim Empfänger: Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Geschenke über zehn Euro beim Empfänger steuerpflichtig. Kalkulieren Sie deshalb gleich einmal 30 Prozent Pauschalsteuer ein. Ausgenommen sind Streuwerbeartikel bis zehn Euro. Darunter fällt alles, was maximal zehn Euro kostet, egal ob eine Flasche Wein, Kugelschreiber, Kalender usw.

2. Geschenke an Arbeitnehmer: Geschenke an Mitarbeiter sind in unbeschränkter Höhe abziehbar. Das ist nicht das Problem. Problematisch ist nur, ob Lohnsteuerpflicht besteht oder nicht.

40-Euro-Freigrenze gilt nicht: Es gibt zwar eine Freigrenze für Geschenke an Mitarbeiter von 40 Euro brutto, diese gilt aber nur bei einem persönlichen Anlass (sog. „Aufmerksamkeiten“). Das kann Geburtstag, Namenstag, Verlobung usw. sein, nicht aber Weihnachten. Schenken Sie also Arbeitnehmern zu Weihnachten außerhalb der Weihnachtsfeier, ist das stets steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des Mitarbeiters. Alternativ können Sie auch die 30-prozentige Pauschalsteuer nutzen (§ 37b EStG) – plus Sozialversicherung.

Geschenke auf der Weihnachtsfeier:
Geringwertige Geschenke bis 40 Euro gehören zu den Kosten der Feier dazu, welche steuerfrei bleibt, sofern die Kosten pro Mitarbeiter (inkl. Geschenk) 110 Euro brutto nicht übersteigen. Höherwertige Geschenke über 40 Euro können Sie separat versteuern mit 25 Prozent Pauschalsteuer – dafür zählen sie dann nicht bei der 110-Euro-Grenze mit. Vorteil: Diese Pauschalsteuer ist sozialversicherungsfrei! Theoretisch könnten Sie sogar Autos, Waschmaschinen und Flachbildfernseher sozialabgabenfrei mit 25 Prozent Steuer verschenken, doch Sie müssten diese Teile auf der Weihnachtsfeier körperlich übergeben. Gutscheine werden nicht anerkannt. (R 19.5 LStR)

Geldgeschenke:
Solche sind immer mit dem individuellen Steuersatz voll steuerpflichtig – egal ob auf der Weihnachtsfeier verschenkt oder außerhalb. Ausnahme: Zweckgebundenes Zehrgeld, z. B., damit sich jeder nach der Feier auf dem Weihnachtsmarkt Bratwurst und Glühwein kaufen kann.

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