Ein Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung kann man nur im Ausnahmefall absetzen. Diese Beschränkung gilt aber nur für „häusliche“ Arbeitszimmer. Ein solches liegt nicht vor, wenn der Raum so von der Wohnung getrennt ist, dass man ihn nur durch einen Flur erreichen kann, welcher auch von anderen Personen mitbenutzt wird.
Ihr Vorteil: Ist das der Fall, sind die Kosten für Miete, Heizung, Ausstattung usw. ohne weiteres voll absetzbar. Die gesetzlichen Beschränkungen gelten dann nicht. Einzige Voraussetzung: Der Raum muss ausschließlich beruflich genutzt werden. (FG Köln, 09.09.10, 10 K 944/06, nv)
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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