Falls die Kommune Ihre Straße neu macht, ist das zunächst erst mal eine ärgerliche Kostenbelastung. Ein Trostpflaster bei vermieteten Häusern und Betriebsimmobilien: Sie können diese Kosten immerhin sofort absetzen.
Einzige Voraussetzung: Das Grundstück muss schon erschlossen gewesen sein. Erst-Erschließungsbeiträge für noch nicht erschlossene Grundstücke sind nicht sofort abzugsfähig. Alle anderen Umlagen und Erschließungsbeiträge – auch wenn es ein paar zehntausend Euro sind – können Sie sofort als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzen. (BFH, 03.08.05, I R 36/04, BFH/NV 06, 399)
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß