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Immer wieder kommt es vor, dass jemand bei einer Erbschaft auf geheime Konten des Erblassers im Ausland stößt. Der Verstorbene hat die Zinsen dieser Konten niemals in seiner Steuererklärung angegeben.

Muss man Steuererklärungen des Erblassers berichtigen? Das muss man nur dann, wenn man definitiv weiß, dass der Erblasser unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat. Wenn man also nicht positiv weiß, dass der Erblasser falsche Steuererklärungen abgegeben hat, muss man nichts unternehmen.

Allerdings: Den letzten Steuerbescheid des Erblassers bekommt automatisch immer der Erbe. Und wenn da keine Zinseinnahmen enthalten sind, obwohl der Verstorbene ein großes Kapitalvermögen im Ausland hinterlassen hat, muss der Erbe der Sache nachgehen. Wenn man keine berichtigte Erklärung abgibt, ist dies nach herrschender Meinung eine Steuerhinterziehung durch den Erben. Das ist allerdings durchaus umstritten. (WISTRA 1993, 248, BFH, 30.01.02, II R 52/99, BFH/NV 2002, 917)

Muss man die Erbschaft als solche anzeigen? Ja, und zwar innerhalb von drei Monaten. Die Erbschaftssteuererklärung muss man allerdings nur nach Aufforderung abgeben. Überhaupt keine Meldung an das Finanzamt ist nötig, wenn ein Erbschein ausgestellt wurde oder wenn das Testament von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffnet worden ist.

Eigene Steuerhinterziehung durch den Erben? Angenommen, das Geld liegt im Ausland, der Erbe lässt es dort und tritt in die Fußstapfen des Erb-lassers. Konkret: Er verschweigt die Zinsen nun auch gegenüber dem Fiskus. Das ist dann natürlich eine Steuerhinterziehung durch den Erben.

Interessant: Wenn z. B. bei Anlage in Österreich oder in Luxemburg Zinsen ab 1. Juli 2011 der 35prozentigen EU-Zinssteuer unterliegen, macht sich der Erbe zumindest ab Juli 2011 nicht mehr strafbar, weil es zu keiner Steuerverkürzung mehr in Deutschland kommt (KÖSDI 2009, 16610). Der Erbe kann sich also überlegen, ob er zumindest bis 2011 durchhält. Ab dann ist er „sauber“.

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