410 Euro sind seit 2010 wieder die Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Das nützt Ihnen aber nichts für Drucker, Scanner oder Monitore: Denn ein GWG liegt laut gesetzlicher Definition (§ 6 Absatz 2 EStG) nur vor, wenn es zu „einer selbständigen Nutzung fähig“ ist. Das sind Drucker & Co aber nicht, weil diese nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können – nämlich mit einem PC.
Früher wurde häufig dieses Gegenargument gebracht: „Ich kann den Scanner usw. aber an jeden anderen PC anschließen – also ist er unabhängig vom PC.“ Daraufhin hat der Gesetzgeber folgenden Satz ins Gesetz eingefügt: „Das (nicht selbständige Nutzbarkeit) gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.“
So schlagen Sie den Fiskus mit seinen eigenen Waffen: Da Scanner & Co also keine „selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter“ sind, müssen sie zu einem PC dazu gebucht werden – wie ein Bohraufsatz zu einer Maschine – und mit diesem zusammen abgeschrieben werden. Kaufen Sie nun einen neuen Monitor, buchen Sie diesen zu einem alten PC dazu. Am besten zu einem solchen, der nur noch 1 Jahr abgeschrieben wird. Und schreiben das Peripheriegerät dann – zusammen mit dem alten PC – innerhalb des letzten Jahres der Nutzungsdauer voll ab. (FG München, 25.09.07, 5 K 2929/07/beim BFH allerdings anhängig unter III R 70/08)
Folgendes Gegenargument hat der Betriebsprüfer noch: „Es handelt sich um nachträgliche Anschaffungskosten, durch die sich die Nutzungsdauer des PCs erhöht.“ Dem kontern Sie so: „Wie bitte? Weshalb soll sich die Nutzungsdauer des PCs erhöhen, bloß weil ich einen neuen Drucker anschließe?“
Fazit: Schreiben Sie, auch wenn der BFH noch endgültig entscheiden muss, Computer-Peripherie sofort ab, indem Sie diese Geräte zu alten PCs „hinzu aktivieren“ wie es im Fachjargon heißt. Sie erreichen dadurch den Gleichlauf mit der Abschreibung des jeweiligen PCs.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß