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Studenten können sicher bei Ihnen einige Tätigkeiten nach kurzem Anlernen auch erledigen. Das spart Ihnen viel Lohn und vor allem auch Lohnnebenkosten.

Sozialabgabenfrei: Wenn der Student oder die Studentin höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage bei Ihnen arbeitet, fallen gar keine Sozialversicherungsbeiträge an. Nicht einmal Rentenversicherungsbeiträge, weil dies als „kurzfristige Beschäftigung“ gilt.

Lohnsteuerfrei: Verdient der Jobber bis 887,99 Euro Monatslohn und legt eine Lohnsteuerkarte Klasse I vor – worauf Sie bestehen sollten -, müssen Sie keine Lohnsteuer abziehen. Aber auch wenn Sie mehr Lohn zahlen, bleibt das in der Regel steuerfrei. Zunächst fällt zwar Lohnsteuer an, die sich der Student aber mit einer Einkommenssteuererklärung wieder zurückholen kann. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.004 Euro wird Einkommenssteuer fällig. Wichtig: Der Student kann noch viele Positionen vom Arbeitslohn absetzen, bevor unterm Strich das „zu versteuernde Einkommen“ herauskommt. Tipp: Die Lohnsteuer-Pauschalierung lohnt sich in der Regel für Sie als Arbeitgeber nicht.

Rücksicht auf die Eltern nehmen – bei 8.924 Euro ist Schluss: Beachten Sie die für das Kindergeld maßgebliche Jahresverdienstgrenze von 8.004 Euro. Verdient ein volljähriger Student oder Schüler im Jahr mehr als 8.924 Euro (8.004 Euro plus 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag), fallen bei seinen Eltern Kindergeld und weitere Vergünstigungen weg. Dafür genügt schon eine ganz geringfügige Überschreitung.

Kombination mit 400-Euro-Job? Hat der Schüler oder Student bei einem anderen Arbeitgeber gleichzeitig einen 400-Euro-Job, ist das unschädlich. Bedenklich ist es, wenn der Ferienjobber ausgerechnet bei Ihnen unmittelbar davor oder danach einen 400-Euro-Job hat.

Bei Schülern wichtig: Schüler unter 15 dürfen in der Regel gar nicht, in Sonderfällen höchstens 2 Stunden am Tag arbeiten. Schüler zwischen 15 und 18 dürfen höchstens 4 Wochen und das auch nur während der Ferien arbeiten. (www.gesetze-im-internet.de/jarbschg)

Bei Studenten wichtig: Studenten dürfen während des Semesters bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, ohne dass Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge anfallen. Lediglich die Rentenversicherung in Höhe von 19,9 Prozent wird fällig, die Sie sich mit dem Studenten teilen. Wichtig: Immatrikulationsbescheinigung vorlegen lassen. Vorsicht: Studenten, die während des Semesters mehr als 20 Stunden arbeiten, sind voll sozialversicherungspflichtig.

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