Zahlreiche heftige Schnee-Tiefdruckgebiete haben im Januar und Februar zu massiven Schneefällen und Tausenden Unfällen geführt. Falls Mitarbeiter von Ihnen betroffen waren, hier ein paar steuerliche Tipps.
Unfall Ihres Mitarbeiters auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Privatauto: Zwar hatte der Gesetzgeber 2007 die Absetzbarkeit von Unfallkosten steuerlich gestrichen, musste das aber rückwirkend wieder einführen. Deshalb kann Ihr Mitarbeiter – so wie eh und je – Unfallkosten auf der Fahrt zur Arbeit oder nach Hause neben den pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten angeben. (Ausnahme: Mittagsheimfahrten oder Fahrten unter Alkoholeinfluss.)
Unfall mit Dienstwagen: Ist jemand anders (oder gar niemand) am Unfall schuld, ist Ihr Arbeitnehmer steuerlich nicht berührt. Sie setzen die Reparaturkosten ab und versteuern die Versicherungsleistung. Ist Ihr Arbeitnehmer schuld, kommt es darauf an, ob Sie von ihm Schadensersatz verlangen. Falls ja, kann er das absetzen (Ausnahmen wie oben). Das Gleiche gilt, wenn er das Auto auf eigene Kosten reparieren lässt.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß