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Eine kleine Erinnerung: Seit 2004 geben Sie Ihren Mitarbeitern nach Jahresende nur noch einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die Lohnsteuerkarte selbst vernichten Sie und händigen sie nicht aus.

Das Gesetz sagt dazu: „Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.“ (§ 41 b Absatz1 Satz 5  EStG).

Umgekehrt gilt: „(Nur) … wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen.“ Also: Nur bei unterjährigem Ausscheiden dürfen Sie dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zurück geben.

Ihr Steuerberater Bad Dürkheim

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