Vermieten Sie eine Wohnung verbilligt an Angehörige, können Sie die Vermietungsverluste trotzdem problemlos absetzen, wenn Sie mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Verlangen Sie weniger als 75 Prozent, mindestens aber 56 Prozent, müssen Sie darlegen, dass Sie innerhalb von 30 Jahren in die schwarzen Zahlen kommen.
Neues Urteil: Wenn Sie gegenüber dem Finanzamt angeben, dass Sie Darlehen zurückzahlen werden, um die Zinsausagben zu senken, muss Ihnen das Finanzamt erst einmal glauben. Zumindest dann, wenn Sie ausreichende Eigenmittel vorweisen können. Wenn durch die dann wegfallenden Zinsen insgesamt in 30 Jahren ein positives Ergebnis herauskommt, darf Ihnen das Finanzamt Ihre Vermietungsverluste nicht kürzen. Auch dann nicht, wenn Sie nur 56 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. (FG München, 22.04.09, 9 K 162/07, bestätigt durch BFH, 14.10.09, IX B 105/09,
BFH/NV 10, 443)
Ihr Steuerberater Maxdorf
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