Falls Sie oder Angehörige privat Geld verliehen haben und der Ausfall droht, sollten Sie diese Forderung am besten für einen symbolischen Euro verkaufen. Diese Realisierung des Verlustes macht es möglich, ihn wenigstens (ggf. in Folgejahren) mit anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen. Fällt die Forderung hingegen einfach aus, ist das steuerlich unbeachtlich. Das regelt ein BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer. (BMF, 22.12.09, Rz 60)
An wen kann man solch eine Forderung verkaufen? Am einfachsten geht das innerhalb der Familie – z. B. die Mutter verkauft an die Tochter. Steht niemand als Käufer parat und geht es um hohe Verluste, die zu erheblichen Steuereinsparungen führen können, kann sich sogar die Gründung einer extra Gesellschaft lohnen, an die man die wertgeminderte Forderung verkauft.
Eins ist klar: Solche Gestaltungen führen oft zu Diskussionen mit dem Finanzamt, weil Finanzbeamte immer Missbrauch wittern, wenn jemand eingetretene Verluste auch steuerlich realisiert, um sie abzusetzen. Streit ist daher nie ganz auszuschließen. Doch Sie haben ein rechtskräftiges Urteil auf Ihrer Seite, das durch das oberste Steuergericht bestätigt wurde. Der Leitsatz: „Die Realisierung von Verlusten ist kein besonderes, rechtfertigungsbedürftiges Privileg, sondern notwendige Folge eines an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Steuersystems.“ (BFH, 25.08.09, IX R 60/07, BStBl. II 09, 999). Dem ist von uns aus nichts hinzuzufügen.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß