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Laden Sie Geschäftspartner zu Bundesliga-Spielen ein, können Sie die Kosten nicht absetzen. Denn Fußballkarten gelten als Geschenk und sind somit nur absetzbar, wenn sie maximal 35 Euro kosten. Dass man hier nichts absetzen kann, wurde nun auch vom obersten Steuergericht so bestätigt. Die Fußballkarten waren in dem Fall im Schnitt 200 Euro wert gewesen. (BFH, 17.02.10, I R 79/08, nv, juris)

Das Urteil gilt genauso für alle anderen Einladungen: Golf-Turniere, Theater- oder Opernbesuche, Rafting-Events, Autorennen usw. All das ist nicht abziehbar, sofern die Kosten pro Kopf 35 Euro übersteigen.

Die einzig abzugsfähige Art von Einladung: Einladungen ins Restaurant können Sie immerhin zu 70 Prozent absetzen.

Falls Sie ein Gesamtpaket aus Werbung und Bewirtung kaufen: Dazu hat das Bundesfinanzministerium zur Fußball-WM in Berlin eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, die bei so genannten VIP-Logen erlaubt, die Gesamtkosten wie folgt aufzuteilen: (BStBl I 2005 S. 845/aktualisiert durch BMF, BStBl. I 06, 307 und 447 und BMF, BStBl. I 2008, 566)
– Werbung 40 Prozent (voll abziehbar). Die Annahme von Werbeaufwendungen setzt aber voraus, dass bei dem Event wenigstens ansatzweise Werbung für Ihr Unternehmen zu sehen ist (z. B. Einblendung im Stadion-Monitor, Bande, Plakate).
– Bewirtung 30 Prozent (zu 70 Prozent abziehbar).
– Geschenke 30 Prozent (nicht abziehbar, wenn pro Kopf und Jahr 35 Euro überschritten werden).

Fazit: Einladungen sind Geschenke und damit sind sie in aller Regel nicht abziehbar. Tipp: Bezahlen Sie so etwas lieber gleich privat – denn abziehbar sind die Kosten eh nicht. Sie vermeiden dadurch wenigstens, dass ein übereifriger Betriebsprüfer zu allem Überfluss auch noch 30 Prozent Pauschalsteuer auf diese Kosten kassiert.
 

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