Wenn Sie zuwenig Aufträge und zuviel Personal haben, könnten Sie vielleicht auf die Idee kommen, Ihre Mitarbeiter an einen Kollegen zu verleihen, dem es zurzeit besser geht. Dafür bräuchten Sie allerdings eine Erlaubnis für „Arbeitnehmerüberlassung“ (§ 1 AÜG). Keine Erlaubnis brauchen Sie, wenn bei Ihnen ein Tarifvertrag gilt, der die Verleihung erlaubt. Oder – und das trifft auf viele zu: Ebenfalls keine Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie maximal 50 Arbeitnehmer haben und einen oder mehrere Mitarbeiter für maximal 12 Monate ausleihen. (§ 1a AÜG)
Beispiel: Bei Meier (8 Mitarbeiter) laufen die Geschäfte schlecht. Zur Kostenreduzierung soll die Sekretärin, die Meier nicht entlassen will, ein Jahr lang bei der befreundeten Firma Huber im Verkauf arbeiten. Meier schreibt Huber Rechnungen, in denen er die Kosten weiterbelastet. (Höhe der Rechnung frei aushandelbar.) Meier muss die Überlassung der Sekratärin an die Firma Huber lediglich vorher der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Eine Erlaubnis braucht er nicht.
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß