Rechnungen für Makler, Notar oder Grundbuchamt können Sie bei betrieblichen oder vermieteten Immobilien bei Ihrer Einkommenssteuer absetzen. Aber leider nicht sofort. Alle diese Kosten erhöhen „nur“ die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage.
Genau genommen müssen alle Nebenkosten (Makler, Notar, Grunderwerbsteuer, Grundbuchamt) auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden und dieser muss dann auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufgeteilt werden. Und dann können Sie – je nachdem – 2 Prozent (Normalfall), 2,5 Prozent (Altbauten bis Baujahr 1924) oder 3 Prozent (Betriebsgebäude) dieser Gebäudekosten abschreiben.
Sofort absetzen können Sie: die Notarrechnung für die Eintragung der Grundschuld sowie dazugehörige Grundbuchamtskosten. Das sind so genannte „Geldbeschaffungskosten“ – sofort abzugsfähig.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß