Einer Ihrer Kunden ist pleite gegangen und Sie haben zum Glück vorher noch Ihre Außenstände hereingeholt? Freuen Sie sich nicht zu früh. Der Insolvenzverwalter Ihres Kunden kann Ihnen das ganze Geld wieder wegnehmen. Das Instrument lautet „Anfechtung wegen inkongruenter Deckung“. Damit soll eine Bevorzugung einzelner Gläubiger verhindert werden. (§§ 130 ff. Insolvenzordnung)
Beispiel: Die Meier GmbH hat seit einigen Monaten offene Forderungen in Höhe von 100.000 Euro bei der Moser KG. Da sich Meier und Moser gut kennen, verwendet Moser seine letzten Mittel, um seine Schulden bei Meier endlich doch noch zu bezahlen. Einen Monat später stellt er Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter Moser KG ficht die Zahlung an und nimmt Meier das Geld wieder weg. Zu Recht.
So entgehen Sie dieser Falle: Bargeschäfte dürfen nicht angefochten werden (§ 142 Insolvenzordnung). Als Bargeschäfte gelten zuallererst Geschäfte „Ware gegen Bargeld“. Genauso Lieferungen gegen Vorkasse. Auch wenn der Kunde innerhalb von ein oder zwei Wochen zahlt, geht das noch als Bargeschäft durch. Wie lange die Frist genau ist, kann niemand sagen. Der BGH sagt dazu: „Bei Kaufverträgen ist eine Zeitspanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang, um ein Bargeschäft anzunehmen“ (BGH, 29.05.08, IX ZR 42/02). Wenn die Rechnung aber länger als drei Wochen offen bleibt, kann die spätere Zahlung wohl bereits wieder vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.
Fazit: Nur Bares ist Wahres. Zumindest aber eine zeitnahe Zahlung Ihres Kunden schützt Sie davor, dass Sie bereits erhaltenes Geld bei einer Kundeninsolvenz wieder herausrücken müssen.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß