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Für Jahreswagen entschieden – für Ihren Werksverkauf an Mitarbeiter gültig: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass der steuerpflichtige Rabatt bei Jahreswagen nicht auf Basis des Listenpreises, sondern auf Basis des üblichen Verkaufspreises berechnet werden muss, von dem die normalen Rabatte schon abgezogen sind. (BFH, 17.06.09, VI R 18/07)

Das heißt für Sie: Kaufen Ihre Mitarbeiter bei Ihnen Waren ein, die Sie auch externen Kunden normalerweise mit Rabatt verkaufen, muss Ihr Mitarbeiter nur darüber hinausgehende Rabatte versteuern. Der übliche Rabatt bleibt – entgegen der bisherigen Finanzamts-Meinung – steuerfrei.

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Nur zufrieden sollten Sie mit Ihrem Steuerberater nicht sein. Vielmehr begeistert und bestens beraten. Es geht um Ihr Geld und Ihr Vertrauen! Dem Schritt zu einem neuen Steuerberater steht häufig das besondere Vertrauensverhältnis entgegen. Zögern Sie nicht, wir werden Sie bei dem – vielleicht lang ersehnten – Wechsel begleiten. Die Formalien übernehmen wir für Sie.

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