Vor einigen Jahren wurde eine merkwürdige Klausel in das Steuergesetz aufgenommen, wonach man die 20-prozentige Sonderabschreibung für Mittelständler nur dann geltend machen darf, wenn man zuvor eine „Ansparabschreibung“ dafür gebildet hat. Vermutlich hatten die Finanzbehörden gehofft, dass dies viele vergessen und sie so um die Sonderabschreibung geprellt werden könnten.
Nur für Existenzgründer gab es eine Ausnahme: Diese dürfen die Sonderabschreibung gleich im ersten Jahr ansetzen, obwohl sie ja naturgemäß keine Ansparabschreibung im Vorjahr gebildet haben konnten. Denn da gab es die Firma ja noch gar nicht.
Problem: Das Finanzamt hat den Begriff des „Existenzgründers“ so restriktiv ausgelegt, dass kaum jemand darunter fiel. Eine neue Verwaltungsanweisung ist jetzt großzügiger: Jeder Neugründer darf die Sonderabschreibung im ersten Jahr nutzen.
Tipp: Da man die Sonderabschreibung nach Belieben auf die ersten fünf Jahre verteilen kann, können Sie diese 2006 oder 2007 noch nachholen, wenn Sie 2002 bzw. 2003 (oder später) gegründet haben. (OFD Koblenz, 17.01.07)
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß