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Ein Finanzgericht hatte entschieden, dass es ein Arbeitnehmer versteuern muss, wenn er einen Parkplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommt. Erfreulich: Die Finanzverwaltung sagt, dass dieses Urteil nicht angewendet werden soll.

Die Überlassung von Parkraum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bleibt also nach wie vor steuerfrei. Daran hat auch die Abschaffung der Entfernungspauschale nichts geändert. Vorsicht: Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Arbeitgeber den Parkraum entweder selbst besitzt oder direkt anmietet. Mietet der Arbeitnehmer einen Stellplatz und bekommt das Geld vom Arbeitgeber, ist das hingegen steuerpflichtig. (OFD Münster, 25.06.07, DStR 07, 1256)

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