Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Arbeitskleidung überlassen, damit diese einheitlich gekleidet sind und immer adrett aussehen, kostet das keine Mehrwertsteuer.
Ein Finanzamt hatte nämlich behauptet, die Firma hätte auf die tatsächlichen Gesamtkosten Mehrwertsteuer abführen sollen. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Maschinenbaufirma, die an ihre Arbeitnehmer Berufskleidung vergab, die mit einem Schriftzug versehen war.
Das oberste Gericht entschied: Es fällt keine extra Mehrwertsteuer an, weil die Kleidung nicht privat getragen wurde. (BFH, 29.05.08, DStR 08, 1636)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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