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Die Zumwinkel/Liechtenstein-Affäre hat zu einer Fülle von Selbstanzeigen geführt. Peer Steinbrück rechnet mit einer Milliarde Steuer-Mehreinnahmen. Viele Schwarzgeld-Fans, die bisher (noch) keine Selbstanzeige erstatten wollten, schlafen seitdem schlecht. Was bewirkt die Selbstanzeige? Sie führt zur Straffreiheit. Aber nur dann, wenn man die Steuern umgehend nachzahlt und die Tat noch nicht entdeckt war.

Und wenn die Steuerfahndung schon aktiv ist? Wenn der Steuerfahnder schon da ist, ist hinsichtlich seiner konkreten Verdachtsmomente eine Strafbefreiung ausgeschlossen. Wie der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt hat, hängt es davon ab, welchen Ermittlungen und Verdachtsmomenten die Steuerfahndung nachgeht. (BFH, 19.06.07, BStBI 08 II, Seite 7 und BFH, 12.12.07, DStRE 08, 528)

Der Streitfall in letzterem Verfahren lag so: Die Steuerfahndung hatte bei einem Gastwirt ein Strafverfahren für aktuelle Jahre eingeleitet. Der Unternehmer meldete anschließend seine Vergehen für vergangene und noch nicht verjährte Zeiträume nach. Er wollte dadurch wenigstens für diese alten Jahre Straffreiheit erlangen. Das jedoch ohne Erfolg.

Das Urteil: Steuersünder müssen damit rechnen, dass die Beamten auch ohne Zutun der Sünder steuerliche Verfehlungen und verschwiegene Einkünfte aus der Vergangenheit herausfinden. Das umfasst die Vergehen aller noch nicht verjährten Steuerjahre und schließt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige aus.

Fazit: Wen seine Sünden um den Schlaf bringen, der sollte jetzt zügig beichten. Wenn die Fahnder vor der Tür stehen, ist es zu spät. Auch wenn die noch nicht alles genau wissen.

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