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Bisher galt im Steuerrecht dieser Grundsatz: Für Software kommt weder die Sonderabschreibung nach § 7g EStG noch die degressive Abschreibung in Betracht, weil diese Vorschriften nur für bewegliche, materielle Wirtschaftsgüter gelten. Software galt aber bisher als „immateriell“.

Neues Urteil: Standardsoftware  – auch Systemsoftware – ist ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut und berechtigt somit zur 20%igen Sonderabschreibung und zur degressiven Abschreibung. Allerdings ist gegen dieses Urteil noch Revision anhängig. Es spricht aber nichts dagegen, im Jahresabschluss 2009 schon mal alle Abschreibungs-Register zu ziehen. (FG Köln, 17.02.09, 1 K 1171/06, EFG 09, 1540/ Revision beim BFH unter Az. X R 26/09)

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