Bisher galt im Steuerrecht dieser Grundsatz: Für Software kommt weder die Sonderabschreibung nach § 7g EStG noch die degressive Abschreibung in Betracht, weil diese Vorschriften nur für bewegliche, materielle Wirtschaftsgüter gelten. Software galt aber bisher als „immateriell“.
Neues Urteil: Standardsoftware – auch Systemsoftware – ist ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut und berechtigt somit zur 20%igen Sonderabschreibung und zur degressiven Abschreibung. Allerdings ist gegen dieses Urteil noch Revision anhängig. Es spricht aber nichts dagegen, im Jahresabschluss 2009 schon mal alle Abschreibungs-Register zu ziehen. (FG Köln, 17.02.09, 1 K 1171/06, EFG 09, 1540/ Revision beim BFH unter Az. X R 26/09)
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß